Apotheken in Deutschland

Grundversorgung und öffentlicher Auftrag

In Deutschland gibt es insgesamt über 20.000 Apotheken, die täglich bis zu 3,6 Millionen Patienten versorgen. Im Jahr kommt es zu sage und schreibe einer Milliarde an Patientenkontakten. Fast 90% aller Patienten haben eine Stammapotheke, wie die Apotheke Liebenau + Drogerie Mag. pharm. V Weißensteiner KG und bevorzugen diese. 

Den Apothekenniederlassungen kommt in der Patientenversorgung eine Sonderfunktion zu. Zu ihrem gesetzlichen Auftrag gehört nicht nur die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln, sondern auch die Beratung ihrer Kunden. Deswegen wird in der Werbung regelmäßig darauf hingewiesen, wer "zu Risiken und Nebenwirkungen" befragt werden kann. Es handelt sich also um mehr als nur ein Ladengeschäft für Mittelchen und Verbandszeug, Apotheken kommt ein gesetzlicher Auftrag zu und fachlich geschultes Personal ist Voraussetzung für den Verkauf. Entsprechend regelt der Gesetzgeber die Zulassung und klassifiziert verschreibungs- und apothekenpflichtige Arzneimittel. 

Apothekenpflichtige und verschreibungspflichtige Mittel  

Viele Arzneimittel sind "apothekenpflichtig", sind also nicht frei verkäuflich, sondern dürfen nur von pharmazeutisch geschultem Personal verkauft werden. Durch dieses "Selbstbedienungsverbot" soll gewährleistet werden, dass die Möglichkeit eines Beratungsgesprächs immer gegeben ist und der Patient die Möglichkeiten der Nachfrage bekommt. 

Dies ist im deutschen Arzneimittelgesetz entsprechend geregelt, weil Medikamente vom Gesetzgeber als besonders beratungsbedürftige Warengruppe eingestuft worden sind. Welches Medikament als apothekenpflichtig eingestuft wird, entscheidet während der Zulassungsphase ein Expertengremium des Gesundheitsministeriums. Apothekenpflichtig ist jedoch nicht das Gleiche wie verschreibungspflichtig: Verschreibungspflichtige Medikamente dürfen nur vom Arzt verordnet werden und sind automatisch apothekenpflichtig. Daneben gibt es apothekenpflichtige Arzneien, deren Abgabe jedoch nicht an eine ärztliche Verschreibung gebunden ist, zum Beispiel bestimmte Schmerzmittel. Der Gesetzgeber möchte durch diese Bestimmung einem Missbrauch vorbeugen und die Abgabe dieser Mittel bis zu einem bestimmten Grad kontrollieren. Zudem werden heute noch manche Medikamente wie zum Beispiel Salben oder Arzneitees vor Ort von Hand hergestellt. Es geht dem Gesetzgeber also nicht nur um die Beratungsfunktion der Apotheke, sondern auch um einwandfreie Produktionsbedingungen. 

Medizinalprodukte

Medizinalprodukte sind eine weitere Warenklasse, die jedoch frei verkäuflich ist. Daher findet man Zahnpasten, Badezusätze oder Nahrungsergänzungsmittel trotz deren Wirkungsweise auch im Supermarkt oder der Drogerie. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass hier eine fachliche Beratung nicht weiter nötig ist und sich die Kunden anhand der Beipackzettel selber orientieren können. Auch ist eine falsche oder missbräuchliche Anwendung meist ausgeschlossen und bedarf daher auch keiner weiteren Kontrollinstanz.   

Das Apothekengesetz  

Im Apothekengesetz aus den sechziger Jahren ist festgelegt, wer unter welchen Umständen überhaupt in diesem sensiblen Bereich tätig werden kann. Der Gesetzgeber verlangt dafür nicht nur eine entsprechende Ausbildung, sondern es muss zugleich (ähnlich wie bei der Zulassung als Arzt) eine "Approbation" abgelegt werden. Damit ist die staatliche Zulassung erfolgt und die Arbeit kann aufgenommen werden. Ebenso ist ein einwandfreies Führungszeugnis Voraussetzung für die pharmazeutische Tätigkeit.


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